Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 60 Minderung bei Heimpflege
Stand: 10.06.2019
Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 – L 3 U 66/19
- BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 78/10 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der durch Jugendamtsurkunde titulierten UnterhaltszahlungenZitiert von 16
- BFH, 15.10.1999 – VI R 182/98Kindergeld: Beurteilung der Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt bei stationärer Unterbringung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Bayreuth, 27.05.2025 – B 5 K 23.69Zitiert von 1
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